Rechtssatz RS0045735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045735
Geschäftszahl
5Ob543/82; 1Ob625/87
Entscheidungsdatum
02.09.1987
Rechtssatz
Den an einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis beteiligten Rechtssubjekten kann es nicht verwehrt sein, über Gegenstände und Leistungen außerhalb der gesetzlich abgesteckten dienstrechtlichen Beziehungen Verträge abzuschließen; über Streitigkeiten hieraus haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden (hier: Rückzahlung von Ausbildungskosten).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 543/82
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 5 Ob 543/82
Veröff: EvBl 1983/105 S 399
- 1 Ob 625/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 625/87
nur: Den an einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis beteiligten Rechtssubjekten kann es nicht verwehrt sein, über Gegenstände und Leistungen außerhalb der gesetzlich abgesteckten dienstrechtlichen Beziehungen Verträge abzuschließen. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0045735
Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0050OB00543_8200000_003