Rechtssatz RS0045769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045769
Geschäftszahl
3Ob6/75; 3Ob97/75
Entscheidungsdatum
22.04.1975
Rechtssatz
Körperschaften öffentlichen Rechts können die Einbringung einer Geldleistung nur dann unmittelbar bei Gericht beantragen, wenn ihnen zur Eintreibung ihrer Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt ist. Sonst muß sich die Körperschaft an die Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 1 VersVG wenden, die dann gemäß § 1 Abs 3 VersVG namens des Berechtigten bei Gericht einschreiten kann.Körperschaften öffentlichen Rechts können die Einbringung einer Geldleistung nur dann unmittelbar bei Gericht beantragen, wenn ihnen zur Eintreibung ihrer Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt ist. Sonst muß sich die Körperschaft an die Vollstreckungsbehörde im Sinne des Paragraph eins, VersVG wenden, die dann gemäß Paragraph eins, Absatz 3, VersVG namens des Berechtigten bei Gericht einschreiten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0045769
Dokumentnummer
JJR_19750128_OGH0002_0030OB00006_7500000_003