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Rechtssatz RS0045797

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045797

Geschäftszahl

5Ob66/95

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG entscheidet der Außerstreitrichter (seit der Erweiterung seines Zuständigkeitskatalogs durch das 2.WÄG) über ein Begehren, das schlicht auf Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte gerichtet ist, womit der Entscheidungsgegenstand selbst in einem Geldbetrag besteht. Ein allenfalls mit diesem Leistungsbegehren verbundenes Rechtsgestaltungsbegehren wäre - wie im vergleichbaren Fall eines Anfechtungsbegehrens, das letztlich auf Rückzahlung des rechtsgrundlos Geleisteten abzielt - nicht streitwertbestimmend, sodaß der Wert des Entscheidungsgegenstandes allein durch den begehrten Geldbetrag vorgegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 66/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 66/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045797

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0050OB00066_9500000_002