Rechtssatz RS0045804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045804
Entscheidungsdatum
09.04.1980
Norm
6.DVEheG §1
6.DVEheG §19
JN §1 DVa3bb
Rechtssatz
Wenn die Ehegatten über einen Gegenstand, der mangels Vereinbarung durch einstweilige Verfügung im Sinne des § 19 der 6.DVEheG zu regeln gewesen wäre, eine Vereinbarung treffen, dann vergleichen sie sich über einen Anspruch, der nicht im außstrVerf zu verfolgen gewesen wäre.Wenn die Ehegatten über einen Gegenstand, der mangels Vereinbarung durch einstweilige Verfügung im Sinne des Paragraph 19, der 6.DVEheG zu regeln gewesen wäre, eine Vereinbarung treffen, dann vergleichen sie sich über einen Anspruch, der nicht im außstrVerf zu verfolgen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045804
Dokumentnummer
JJR_19800409_OGH0002_0060OB00742_7900000_002