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Rechtssatz RS0045883

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045883

Geschäftszahl

4Ob584/79

Entscheidungsdatum

29.01.1980

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, JGG (früher Paragraph 15, JGG 1949) umfaßt auch die Zuständigkeit der "Gerichtshöfe erster Instanz" zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Beschlüsse der außerhalb Wiens, jedoch innerhalb des Sprengels des LGZ Wien, gelegenen Bezirksgerichte in Vormundschaftssachen. Diese letztgenannte Zuständigkeit des Jugendgerichtshofes setzt aber voraus, daß die angefochtene Entscheidung der ersten Instanz eine konkrete Maßnahme im Zusammenhang mit einem Erziehungsnotstand betrifft, sodaß notwendigerweise dieser (auch) das Rekursgericht sein muß. Nur unter dieser Voraussetzung ist es sinnvoll und der erkennbaren Absicht des Gesetzes entsprechend die auf die angeführten besonderen Möglichkeiten des Jugendgerichtshofes gegründete besondere Zuständigkeit anzunehmen. Wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Zuständigkeitsregelung, bei der die besondere Zuständigkeit den Vorrang hat, ist diese auch dann zu bejahen, wenn das Vorliegen eines Erziehungsnotstandes bereits in einem früheren Stadium in einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, auch wenn diese ohne Befassung des Jugendgerichtshofes Wien zustandegekommen ist, angenommen wurde und sich aus der Aktenlage nicht ergibt, daß dieser Erziehungsnotstand bereits behoben wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 584/79
    Entscheidungstext OGH 29.01.1980 4 Ob 584/79
    Veröff: EvBl 1980/81 S 247 = ÖA 1981,93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045883

Dokumentnummer

JJR_19800129_OGH0002_0040OB00584_7900000_001