Rechtssatz RS0045902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045902
Entscheidungsdatum
15.12.1978
Rechtssatz
Die Grenze zwischen gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit für die Abgeltung von Schäden, die im Zusammenhang mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb oder Bestand von Wasseranlagen entstehen, ist dahin zu ziehen, daß die Gerichte für die Beurteilung jener Schäden berufen sind, die als Folge einer bereits vollzogenen Maßnahme eingetreten sind oder einzutreten beginnen, wogegen die Verwaltungsbehörden zur Abgeltung jener vermögensrechtlichen Nachteile berufen sind, die künftig nach fachmännischer Voraussicht durch eine beabsichtigte Wasserbenutzung an einem wasserrechtlich geschützten Recht eintreten werden oder für die das WRG einen besonderen Entschädigungstitel einräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045902
Dokumentnummer
JJR_19781215_OGH0002_0010OB00025_7800000_001