Rechtssatz RS0045913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045913
Entscheidungsdatum
26.01.1988
Rechtssatz
Ein Begehren auf "Rechnungslegung" hinsichtlich der in einem Pauschalmietzins enthaltenen Betriebskosten gehört nicht auf den (streitigen) Rechtsweg, sondern in das AußstrVerf nach § 37 MRG.Ein Begehren auf "Rechnungslegung" hinsichtlich der in einem Pauschalmietzins enthaltenen Betriebskosten gehört nicht auf den (streitigen) Rechtsweg, sondern in das AußstrVerf nach Paragraph 37, MRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0045913
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0050OB00092_8700000_001