Rechtssatz RS0045918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045918
Geschäftszahl
1Ob1542/90 (1Ob1543/90)
Entscheidungsdatum
21.05.1990
Rechtssatz
Ist zur Entscheidung bereits ein Einzelrichter zuständig, keine amtswegigen Erhebungen nach § 60 Abs 1 JN zulässig, ob der Streitwert zwar höher als (derzeit) fünfzigtausend Schilling aber geringer als fünfhunderttausend Schilling wäre.Ist zur Entscheidung bereits ein Einzelrichter zuständig, keine amtswegigen Erhebungen nach Paragraph 60, Absatz eins, JN zulässig, ob der Streitwert zwar höher als (derzeit) fünfzigtausend Schilling aber geringer als fünfhunderttausend Schilling wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0045918
Dokumentnummer
JJR_19900521_OGH0002_0010OB01542_9000000_001