Rechtssatz RS0045929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045929
Entscheidungsdatum
10.09.1953
Norm
1.VerstaatlichungsG §1 Abs2
JN §1 DVk
VEG Art13
Rechtssatz
Für die Festsetzung einer Entschädigung nach § 1 Abs 2 Erstes VerstaatlichungsG ist die Bestimmung des Art 13 VEG anwendbar; sie wird daher im AußstrVerf zu erfolgen haben. Mangels Erlassung des im § 1 Abs 2 1.VerstaatlichungsG vorgesehenen Gesetzes fehlt derzeit eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung, sodaß ein diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist.Für die Festsetzung einer Entschädigung nach Paragraph eins, Absatz 2, Erstes VerstaatlichungsG ist die Bestimmung des Artikel 13, VEG anwendbar; sie wird daher im AußstrVerf zu erfolgen haben. Mangels Erlassung des im Paragraph eins, Absatz 2, 1.VerstaatlichungsG vorgesehenen Gesetzes fehlt derzeit eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung, sodaß ein diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0045929
Dokumentnummer
JJR_19530910_OGH0002_0010OB00622_5300000_001