Rechtssatz RS0045936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045936
Entscheidungsdatum
11.12.1973
Norm
BergG idF der BergGNov 1969 §59
JN §1 DVk
Rechtssatz
Für eine Zweiteilung des gerichtlichen Verfahrens - Entschädigung für unmittelbare Enteignungsschäden: Feststellung durch den Außerstreitrichter; Entschädigung für "Folgeschäden"; Feststellung im streitigen Verfahren - bietet das Gesetz keine Stütze. § 59 Abs 3 BergG hat ein einheitliches Verfahren im Auge, das die gesamten von der Bergbehörde bereits dem Grunde nach bindend festgestellten Entschädigungsansprüche des Grundeigentümers umfaßt; zur Entscheidung ist der Außerstreitrichter berufen.Für eine Zweiteilung des gerichtlichen Verfahrens - Entschädigung für unmittelbare Enteignungsschäden: Feststellung durch den Außerstreitrichter; Entschädigung für "Folgeschäden"; Feststellung im streitigen Verfahren - bietet das Gesetz keine Stütze. Paragraph 59, Absatz 3, BergG hat ein einheitliches Verfahren im Auge, das die gesamten von der Bergbehörde bereits dem Grunde nach bindend festgestellten Entschädigungsansprüche des Grundeigentümers umfaßt; zur Entscheidung ist der Außerstreitrichter berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0045936
Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0040OB00586_7300000_002