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Rechtssatz RS0045937

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045937

Geschäftszahl

1Ob48/81

Entscheidungsdatum

27.01.1982

Rechtssatz

Der nach Paragraph 117, Absatz 2, Satz 1 WRG zulässige Ausspruch, daß die Bestimmung der angemessenen Entschädigung einem Nachtragsbescheid vorbehalten werde, ist nur für Leistungen nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG vorgesehen, also für Entschädigungen, für deren Festsetzung die Wasserrechtsbehörde auch dann zuständig wäre, wenn hierüber schon in dem über die Verleihung der wasserrechtlichen Bewilligung ergehenden Bescheid entschieden worden wäre. Dieser Ausspruch erfaßt daher nicht Schadenersatzansprüche aus Verstößen gegen die wasserrechtliche Bewilligung. Über solche Ansprüche haben vielmehr auch in diesem Fall die Gerichte zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 48/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 48/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045937

Dokumentnummer

JJR_19820127_OGH0002_0010OB00048_8100000_003