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Rechtssatz RS0045942×

Rechtssatz RS0045942

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045942

Geschäftszahl

6Ob642/83; 1N502/01; 5Ob93/13g; 6Ob176/13w; 2Nc3/22x; 5Ob163/24t

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Rechtssatz

Kein Ausschlussgrund hinsichtlich eines Richters, der Ehegatte eines Rechtsanwaltes ist, welcher mit dem Bevollmächtigten einer Partei in einer Kanzleigemeinschaft steht, sofern die Partei nicht auch ihm selbst Prozessvollmacht erteilt hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 642/83
    Entscheidungstext OGH 14.07.1983 6 Ob 642/83
  • 1 N 502/01
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 N 502/01
    Auch; Beisatz: Unter § 20 Z 2 JN fällt nicht nur ein eheliches Verhältnis zur Partei selbst, sondern auch zu deren Bevollmächtigten. (T1)
  • 5 Ob 93/13g
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 93/13g
    Beisatz: Das Angehörigenverhältnis (§ 20 Z 2 JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts‑Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters. (T2)
  • 6 Ob 176/13w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 176/13w
    Vgl aber; Beisatz: Ein Richter, dessen Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist, ist wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat analog § 20 Z 2 JN vom Richteramt ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird. (T3)
  • 2 Nc 3/22x
    Entscheidungstext OGH 03.02.2022 2 Nc 3/22x
  • 5 Ob 163/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 5 Ob 163/24t
    vgl aber; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0045942

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19830714_OGH0002_0060OB00642_8300000_001