Rechtssatz RS0045947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045947
Entscheidungsdatum
30.05.1994
Rechtssatz
Hat ein Richter die Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren nicht wahrgenommen und ist er im Zeitpunkt der Entscheidung auch nicht mehr Mieter, dann kommt ihm eine Parteistellung im Sinne des § 20 Z 1 JN nicht zu. Allein der Umstand, daß er gemäß § 22 Abs 4 Z 2 WGG vom vorliegenden Verfahren als ehemaliger Mieter zu verständigen war, begründet noch nicht seine Parteistellung.Hat ein Richter die Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren nicht wahrgenommen und ist er im Zeitpunkt der Entscheidung auch nicht mehr Mieter, dann kommt ihm eine Parteistellung im Sinne des Paragraph 20, Ziffer eins, JN nicht zu. Allein der Umstand, daß er gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2, WGG vom vorliegenden Verfahren als ehemaliger Mieter zu verständigen war, begründet noch nicht seine Parteistellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0045947
Dokumentnummer
JJR_19940530_OGH0002_00100N00508_9400000_001