Rechtssatz RS0045972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045972
Geschäftszahl
2Ob505/49; 6Ob32/61; 5Ob132/69; 4Ob78/77; 1N507/01; 9Ob21/14z (9Ob22/14x); 1Ob67/17k
Entscheidungsdatum
26.04.2017
Rechtssatz
Der Ausschließungsgrund nach § 20 Z 5 JN liegt nicht vor, wenn ein Richter des Berufungsgerichtes in erster Instanz in einer Rechtssache entschieden hat, die mit der nun zu entscheidenden im Zusammenhang steht.Der Ausschließungsgrund nach Paragraph 20, Ziffer 5, JN liegt nicht vor, wenn ein Richter des Berufungsgerichtes in erster Instanz in einer Rechtssache entschieden hat, die mit der nun zu entscheidenden im Zusammenhang steht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 505/49
Entscheidungstext OGH 23.11.1949 2 Ob 505/49
Veröff: JBl 1950,293
- 6 Ob 32/61
Entscheidungstext OGH 01.02.1961 6 Ob 32/61
- 5 Ob 132/69
Entscheidungstext OGH 03.09.1969 5 Ob 132/69
- 4 Ob 78/77
Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 78/77
- 1 N 507/01
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 N 507/01
Vgl aber; Beisatz: Der Tatbestand des § 20 Z 5 JN ist auch dann verwirklicht, wenn ein Richter zwar nicht die unmittelbar angefochtene Entscheidung fällte, sondern an einer Vorentscheidung mitwirkte, die aber gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung der Beurteilung des Rechtsmittelgerichtes unterliegt oder welche die Grundlage für die angefochtene Entscheidung bildet. (T1)
- 9 Ob 21/14z
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 21/14z
Beisatz: Der Ausschließungsgrund des § 20 Z 5 JN liegt nicht vor, wenn ein Richter des Berufungsgerichts in erster Instanz in einer Rechtssache entschieden hat, die mit der nun zu entscheidenden Rechtssache bloß in einem Zusammenhang steht, aber nicht der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterliegt oder Grundlage für die angefochtene Entscheidung ist. (T2)
Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelwerber machte nur geltend, dass die Vorsitzende des Rechtsmittelsenats eine Entscheidung über einen Ablehnungsantrag betreffend eine früher in dieser Rechtssache tätige Richterin getroffen habe. (T3)
- 1 Ob 67/17k
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 67/17k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0045972
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19491123_OGH0002_0020OB00505_4900000_001