Rechtssatz RS0045976
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045976
Geschäftszahl
4Ob223/53; 8Ob338/62; 4Ob78/77; 3Ob368/97g; 1N507/01; 6Ob38/10x
Entscheidungsdatum
15.04.2010
Rechtssatz
§ 20 Z 5 JN kann nicht auf einen Richter angewendet werden, der nicht das angefochtene, sondern ein früheres, aufgehobenes Urteil in der Prozesssache gefällt hat.Paragraph 20, Ziffer 5, JN kann nicht auf einen Richter angewendet werden, der nicht das angefochtene, sondern ein früheres, aufgehobenes Urteil in der Prozesssache gefällt hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 223/53
Entscheidungstext OGH 19.01.1954 4 Ob 223/53
- 8 Ob 338/62
Entscheidungstext OGH 20.11.1962 8 Ob 338/62
- 4 Ob 78/77
Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 78/77
- 3 Ob 368/97g
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 368/97g
- 1 N 507/01
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 N 507/01
Vgl aber; Beisatz: Die Bestimmung des § 20 Z 5 JN bezweckt, dass ein Richter, der die Entscheidung einer unteren Instanz erließ oder an ihr mitwirkte, nicht jenem Senat einer höheren Instanz angehören soll, der diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen hat. (T1); Beisatz: Der Tatbestand des § 20 Z 5 JN ist auch dann verwirklicht, wenn ein Richter zwar nicht die unmittelbar angefochtene Entscheidung fällte, sondern an einer Vorentscheidung mitwirkte, die aber gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung der Beurteilung des Rechtsmittelgerichtes unterliegt oder welche die Grundlage für die angefochtene Entscheidung bildet. (T2)
- 6 Ob 38/10x
Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 38/10x
Auch; Beisatz: Die JN verbietet nicht, dass im zweiten Rechtsgang an der Entscheidung des Berufungsgerichts auch Richter mitwirken, die bereits im ersten Rechtsgang an der Fassung des Aufhebungsbeschlusses beteiligt waren. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0045976
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19540119_OGH0002_0040OB00223_5300000_001