Rechtssatz RS0046006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046006
Entscheidungsdatum
15.12.1978
Rechtssatz
Wenn nachträglich um die Bewilligung einer zunächst ohne wasserrechtlichen Konsens errichteten konsenspflichtigen Anlage angesucht wird und aus dieser Anlage für Dritte ein Schaden entsteht, so hat über den Ersatz der in der Zeit zwischen der Vornahme der unbefugten Neuerung und ihrer nachträglichen Konsentierung entstandenen Schäden das Gericht zu entscheiden, wenn es der Wasserrechtsbehörde nicht gelingt, anläßlich der Ermittlung der für die künftigen Nachteile zu bemessenden Entschädigung auch hierüber einen Vergleich herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046006
Dokumentnummer
JJR_19781215_OGH0002_0010OB00025_7800000_002