Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0046006×

Rechtssatz RS0046006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046006

Geschäftszahl

1Ob25/78

Entscheidungsdatum

15.12.1978

Rechtssatz

Wenn nachträglich um die Bewilligung einer zunächst ohne wasserrechtlichen Konsens errichteten konsenspflichtigen Anlage angesucht wird und aus dieser Anlage für Dritte ein Schaden entsteht, so hat über den Ersatz der in der Zeit zwischen der Vornahme der unbefugten Neuerung und ihrer nachträglichen Konsentierung entstandenen Schäden das Gericht zu entscheiden, wenn es der Wasserrechtsbehörde nicht gelingt, anläßlich der Ermittlung der für die künftigen Nachteile zu bemessenden Entschädigung auch hierüber einen Vergleich herbeizuführen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 25/78
    Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 25/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046006

Dokumentnummer

JJR_19781215_OGH0002_0010OB00025_7800000_002