Rechtssatz RS0046061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046061
Geschäftszahl
1Ob143/74; 1Ob13/83; 1Ob6/85
Entscheidungsdatum
20.03.1985
Rechtssatz
Die Frage, ob überhaupt ein rechtswirksames Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs 3 WRG vorliegt, ist von jener, welche Wirkungen ein rechtswirksames Übereinkommen hervorruft, zu unterscheiden. Auch wenn über Auslegung und Rechtswirkungen eines im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens nach § 111 Abs 3 WRG getroffenen Übereinkommens allein die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden hat, ist doch für eine auf die Behauptung, ein solches Übereinkommen sei nicht getroffen worden, gestützte Löschungsklage der Rechtsweg zulässig.Die Frage, ob überhaupt ein rechtswirksames Übereinkommen im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, WRG vorliegt, ist von jener, welche Wirkungen ein rechtswirksames Übereinkommen hervorruft, zu unterscheiden. Auch wenn über Auslegung und Rechtswirkungen eines im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG getroffenen Übereinkommens allein die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden hat, ist doch für eine auf die Behauptung, ein solches Übereinkommen sei nicht getroffen worden, gestützte Löschungsklage der Rechtsweg zulässig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 143/74
Entscheidungstext OGH 14.10.1974 1 Ob 143/74
Veröff: SZ 47/108
- 1 Ob 13/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 13/83
nur: Auch wenn über Auslegung und Rechtswirkungen eines im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens nach § 111 Abs 3 WRG getroffenen Übereinkommens allein die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden hat, ist doch für eine auf die Behauptung, ein solches Übereinkommen sei nicht getroffen worden, gestützte Klage der Rechtsweg zulässig. (T1)
- 1 Ob 6/85
Entscheidungstext OGH 20.03.1985 1 Ob 6/85
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 13/83
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046061
Dokumentnummer
JJR_19741014_OGH0002_0010OB00143_7400000_001