Rechtssatz RS0046067
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046067
Geschäftszahl
1Nd516/77; 3Ob623/78; 6Nd504/80; 6Ob503/83
Entscheidungsdatum
27.01.1983
Rechtssatz
§ 101 JN ist im Sinne der materiellen Gegenseitigkeit zu verstehen; ein Ausländer kann daher in Österreich auch ohne nach österreichischem Recht gegebenen Gerichtsstand geklagt werden, wenn der Heimatstaat des Ausländers in der gleichen Sache einen solchen Gerichtsstand gegen einen Österreicher zuläßt (hier: § 32 dZPO). Einer Ordination nach § 28 JN bedarf es in einem solchen Falle nicht.Paragraph 101, JN ist im Sinne der materiellen Gegenseitigkeit zu verstehen; ein Ausländer kann daher in Österreich auch ohne nach österreichischem Recht gegebenen Gerichtsstand geklagt werden, wenn der Heimatstaat des Ausländers in der gleichen Sache einen solchen Gerichtsstand gegen einen Österreicher zuläßt (hier: Paragraph 32, dZPO). Einer Ordination nach Paragraph 28, JN bedarf es in einem solchen Falle nicht.
Entscheidungstexte
- 1 Nd 516/77
Entscheidungstext OGH 12.04.1978 1 Nd 516/77
Veröff: SZ 51/44 = JBl 1979,152 = RZ 1978/94 S 196
- 3 Ob 623/78
Entscheidungstext OGH 05.09.1978 3 Ob 623/78
Beisatz: Hier: § 29 Abs 1 dZPO (T1) Veröff: EvBl 1979/25 S 76 = SZ 51/118
- 6 Nd 504/80
Entscheidungstext OGH 27.03.1980 6 Nd 504/80
- 6 Ob 503/83
Entscheidungstext OGH 27.01.1983 6 Ob 503/83
Beis wie T1; nur: § 101 JN ist im Sinne der materiellen Gegenseitigkeit zu verstehen; ein Ausländer kann daher in Österreich auch ohne nach österreichischem Recht gegebenen Gerichtsstand geklagt werden, wenn der Heimatstaat des Ausländers in der gleichen Sache einen solchen Gerichtsstand gegen einen Österreicher zuläßt. (T2) Veröff: IPrax 1984,215; hiezu Matscher IPrax 1984,223
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046067
Dokumentnummer
JJR_19780412_OGH0002_0010ND00516_7700000_001