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Rechtssatz RS0046102×

Rechtssatz RS0046102

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046102

Entscheidungsdatum

12.01.1995

Rechtssatz

Kann nur ein in Großbritannien eingeleiteter Rechtsstreit zur Durchsetzung der Forderung des Klägers führen, so ist ihm die Rechtsverfolgung im Ausland zuzumuten. Dies schließt aber gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN die Bestimmung der Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes aus.

Entscheidungstexte

  • 3 Nd 509/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 3 Nd 509/87
    Veröff: EvBl 1988/52 S 280 = JBl 1988,322 (zustimmend Pfersmann)
  • 3 Nd 511/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 3 Nd 511/87
    Beisatz: Ein Kläger muß dann auch die mit einer Prozeßführung im Ausland verbundenen Schwierigkeiten auf sich nehmen, wenn ein vor dem österreichischen Gericht durchgeführter Prozeß nur zur Schaffung eines praktisch wertlosen Urteilspapieres, nicht aber zur wirklichen Rechtsdurchsetzung führen könnte. (hier: Klage gegen die UdSSR aus Reaktorunfall in Tschernobyl). (T1) Veröff: JBl 1988,323
  • 7 Nd 504/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Nd 504/89
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Richtet sich das konkrete Rechtsschutzziel auf eine ausschließlich im Ausland lokalisierte Erfüllungshandlung, nämlich auf die Unterlassung der Errichtung der Atomkraftwerke Temelin 1 bis 4 auf dem konkreten Standort in der CSSR. (T2)
  • 4 Nd 505/94
    Entscheidungstext OGH 27.04.1994 4 Nd 505/94
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Slowenien. Daß die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde, gilt aber selbstverständlich nur dann, wenn die Entscheidungen der Gerichte des an sich berufenen Staates in Österreich vollstreckt werden müßten. (T3)
  • 7 Nd 511/94
    Entscheidungstext OGH 12.01.1995 7 Nd 511/94
    Beisatz: Hier: Schweden (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046102

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0030ND00509_8700000_001