Rechtssatz RS0046117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046117
Entscheidungsdatum
03.12.2014
Rechtssatz
Delegierung einer Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erblasserische Witwe wohnt und wo sich auch das noch festzustellende bewegliche und das unbewegliche Vermögen des Erblassers befinden. (Im Sprengel jenes Bezirksgerichtes, in dem die Verlassenschaftssache anhängig gemacht wurde, hatten keine Angehörigen des Verstorbenen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, und es waren dort auch keine Vermögenswerte vorhanden.)
Entscheidungstexte
- 7 Nd 502/94
Entscheidungstext OGH 02.03.1994 7 Nd 502/94
- 6 Nd 503/98
Entscheidungstext OGH 26.05.1998 6 Nd 503/98
- 5 Nd 502/02
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 5 Nd 502/02
Vgl auch; nur: Delegierung einer Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erblasserische Witwe wohnt und wo sich auch das noch festzustellende bewegliche und das unbewegliche Vermögen des Erblassers befinden. (T1)
- 10 Nc 30/14i
Entscheidungstext OGH 03.12.2014 10 Nc 30/14i
Auch; Beisatz: Ein Delegationsantrag ist berechtigt, wenn nach der Aktenlage das überwiegende Vermögen des Erblassers sowie der Wohnsitz der Erben im Sprengel des anderen Gerichts gelegen sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046117
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19940302_OGH0002_0070ND00502_9400000_001