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Rechtssatz RS0046117×

Rechtssatz RS0046117

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046117

Entscheidungsdatum

03.12.2014

Rechtssatz

Delegierung einer Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erblasserische Witwe wohnt und wo sich auch das noch festzustellende bewegliche und das unbewegliche Vermögen des Erblassers befinden. (Im Sprengel jenes Bezirksgerichtes, in dem die Verlassenschaftssache anhängig gemacht wurde, hatten keine Angehörigen des Verstorbenen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, und es waren dort auch keine Vermögenswerte vorhanden.)

Entscheidungstexte

  • 7 Nd 502/94
    Entscheidungstext OGH 02.03.1994 7 Nd 502/94
  • 6 Nd 503/98
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 6 Nd 503/98
  • 5 Nd 502/02
    Entscheidungstext OGH 19.03.2002 5 Nd 502/02
    Vgl auch; nur: Delegierung einer Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erblasserische Witwe wohnt und wo sich auch das noch festzustellende bewegliche und das unbewegliche Vermögen des Erblassers befinden. (T1)
  • 10 Nc 30/14i
    Entscheidungstext OGH 03.12.2014 10 Nc 30/14i
    Auch; Beisatz: Ein Delegationsantrag ist berechtigt, wenn nach der Aktenlage das überwiegende Vermögen des Erblassers sowie der Wohnsitz der Erben im Sprengel des anderen Gerichts gelegen sind. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046117

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2015

Dokumentnummer

JJR_19940302_OGH0002_0070ND00502_9400000_001