Rechtssatz RS0046124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046124
Geschäftszahl
6Nd504/82; 8Nd507/90
Entscheidungsdatum
28.06.1990
Rechtssatz
Die Höhe des Streitwertes bzw die wirtschaftliche Bedeutung eines Rechtsstreites kann nicht als Zweckmäßigkeitsgrund im Sinn des § 31 JN angesehen werden.Die Höhe des Streitwertes bzw die wirtschaftliche Bedeutung eines Rechtsstreites kann nicht als Zweckmäßigkeitsgrund im Sinn des Paragraph 31, JN angesehen werden.
Entscheidungstexte
- 6 Nd 504/82
Entscheidungstext OGH 08.03.1982 6 Nd 504/82
- 8 Nd 507/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Nd 507/90
Vgl aber; Beisatz: Hier: Eine Zureise der in der unmittelbaren Umgebung von Wien wohnhaften drei Zeugen und Parteien zum Bezirksgericht Radstadt erscheint bei dem geringfügigen Streitwert der Sache völlig unvertretbar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046124
Dokumentnummer
JJR_19820308_OGH0002_0060ND00504_8200000_001