Rechtssatz RS0046137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046137
Entscheidungsdatum
06.12.2002
Rechtssatz
Einer Übertragung gemäß § 31 a Abs 1 JN können nur die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen entgegenstehen; die Übertragung von einem Bezirksgericht an einem Gerichtshof erster Instanz ist immer unzulässig. Nach Rechtskraft des Delegierungsbeschlusses kann dies aber nicht mehr wahrgenommen werden.Einer Übertragung gemäß Paragraph 31, a Absatz eins, JN können nur die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen entgegenstehen; die Übertragung von einem Bezirksgericht an einem Gerichtshof erster Instanz ist immer unzulässig. Nach Rechtskraft des Delegierungsbeschlusses kann dies aber nicht mehr wahrgenommen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Nd 506/93
Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Nd 506/93
Veröff: SZ 66/92
- 10 Nd 502/96
Entscheidungstext OGH 09.09.1996 10 Nd 502/96
nur: Einer Übertragung gemäß § 31 a Abs 1 JN können nur die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen entgegenstehen. (T1); Beisatz: Nicht aber örtliche Zuständigkeitsgrenzen. (T2)
- 6 Nd 502/97
Entscheidungstext OGH 22.05.1997 6 Nd 502/97
nur T1; Beis wie T2
- 1 Nd 40/00
Entscheidungstext OGH 08.01.2001 1 Nd 40/00
nur T1; Beis wie T2
- 1 Nc 115/02f
Entscheidungstext OGH 06.12.2002 1 Nc 115/02f
nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046137
Dokumentnummer
JJR_19930727_OGH0002_0040ND00506_9300000_001