Rechtssatz RS0046138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046138
Entscheidungsdatum
23.11.1978
Rechtssatz
In Handelsregistersachen ist im Hinblick auf die Interessen der Allgemeinheit an der Einsicht in das Register und die Registerakten eine Delegierung nicht zu rechtfertigen, wenn sie nur aus Gründen der leichteren Erreichbarkeit des zu delegierenden Gerichtes durch die an einem konkreten Registerverfahren Beteiligten und deren Vertreter beantragt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046138
Dokumentnummer
JJR_19781123_OGH0002_0060ND00001_7800000_001