Rechtssatz RS0046142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046142
Entscheidungsdatum
05.07.1989
Rechtssatz
Nach § 31 a Abs 2 JN ist eine Übertragung an ein anderes Gericht gleicher Art zulässig, wenn bei dem anderen Gericht ein Verfahren über einen gleichartigen Anspruch aus demselben schädigenden Ereignis anhängig ist. Eine Übertragung von einem Gerichtshof an ein Bezirksgericht oder umgekehrt ist aber nicht zulässig.Nach Paragraph 31, a Absatz 2, JN ist eine Übertragung an ein anderes Gericht gleicher Art zulässig, wenn bei dem anderen Gericht ein Verfahren über einen gleichartigen Anspruch aus demselben schädigenden Ereignis anhängig ist. Eine Übertragung von einem Gerichtshof an ein Bezirksgericht oder umgekehrt ist aber nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046142
Dokumentnummer
JJR_19890705_OGH0002_0020ND00024_8800000_001