Rechtssatz RS0046155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046155
Geschäftszahl
7Ob258/72; 3Nd507/83
Entscheidungsdatum
27.04.1983
Rechtssatz
Der außerhalb des Sprengels des gemäß § 76 a JN ausschließlich zuständigen Bezirksgerichtes gelegene Wohnsitz des Beklagten kann schon deshalb nicht als wesentliches Argument für eine Delegierung des Bezirksgerichtes seines Wohnsitzes herangezogen werden, weil die ZPO bei jeder nicht am Wohnsitz des Beklagten orientierten Zuständigkeitsbestimmung (und damit auch bei § 76 a JN) bewußt keine Rücksicht darauf nimmt, daß der Beklagte allenfalls nicht im Sprengel des zuständigen Gerichtes wohnt.Der außerhalb des Sprengels des gemäß Paragraph 76, a JN ausschließlich zuständigen Bezirksgerichtes gelegene Wohnsitz des Beklagten kann schon deshalb nicht als wesentliches Argument für eine Delegierung des Bezirksgerichtes seines Wohnsitzes herangezogen werden, weil die ZPO bei jeder nicht am Wohnsitz des Beklagten orientierten Zuständigkeitsbestimmung (und damit auch bei Paragraph 76, a JN) bewußt keine Rücksicht darauf nimmt, daß der Beklagte allenfalls nicht im Sprengel des zuständigen Gerichtes wohnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046155
Dokumentnummer
JJR_19721122_OGH0002_0070OB00258_7200000_001