Rechtssatz RS0046171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046171
Geschäftszahl
6Ob583/80; 4Ob516/80
Entscheidungsdatum
18.06.1980
Norm
EheRÄG ArtXXII
EheRÄG ArtXXIII
JN §29
JN §49a
Rechtssatz
Mangels gesetzlicher Übergangsbestimmungen in Ansehung der am Tag des Inkrafttretens des § 49 a JN bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten bestehen keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit oder Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung der Geschäftsverteilung, nach der beim Schwerpunkt - BG anhängige Rechtsstreitigkeiten in der bisher befaßten Gerichtsabteilung (und nicht in der familienrechtlichen Abteilung) weiterzuführen sind.Mangels gesetzlicher Übergangsbestimmungen in Ansehung der am Tag des Inkrafttretens des Paragraph 49, a JN bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten bestehen keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit oder Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung der Geschäftsverteilung, nach der beim Schwerpunkt - BG anhängige Rechtsstreitigkeiten in der bisher befaßten Gerichtsabteilung (und nicht in der familienrechtlichen Abteilung) weiterzuführen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0046171
Dokumentnummer
JJR_19800618_OGH0002_0060OB00583_8000000_002