Rechtssatz RS0046180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046180
Geschäftszahl
2Ob493/51; 3Nd133/52; 6Nd165/67
Entscheidungsdatum
20.11.1967
Norm
JN §28
PStG §31 Abs1
PStG §47
Rechtssatz
Der Ausdruck "Vormundschaftsgericht" im § 31 Abs 1 PStG bezeichnet nicht notwendig ein Gericht, bei dem eine Vormundschaft geführt wird, sondern auch ein Pflegschaftsgericht. Da die Berichtigung der inländischen Standesregister stets Sache eines österreichischen Gerichtes ist, ist nach § 28 JN vorzugehen, wenn ein Kind, dessen Geburt in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen wurde, seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt.Der Ausdruck "Vormundschaftsgericht" im Paragraph 31, Absatz eins, PStG bezeichnet nicht notwendig ein Gericht, bei dem eine Vormundschaft geführt wird, sondern auch ein Pflegschaftsgericht. Da die Berichtigung der inländischen Standesregister stets Sache eines österreichischen Gerichtes ist, ist nach Paragraph 28, JN vorzugehen, wenn ein Kind, dessen Geburt in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen wurde, seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 493/51
Entscheidungstext OGH 12.09.1951 2 Ob 493/51
Veröff: SZ 24/221
- 3 Nd 133/52
Entscheidungstext OGH 07.05.1952 3 Nd 133/52
Beisatz: Doch reicht es nicht aus, daß die Geburt des Kindes eines Ausländers bei einem inländischen Standesamt beurkundet ist, um die inländische Gerichtsbarkeit für ein Verfahren zur Beweisführung des Todes dieses Ausländers zu begründen, um dann die Unehelichkeit des Kindes im Geburtenbuch anmerken zu können (Antrag der Tschechoslowakischen Behörden auf Löschung der ehelichen Herkunft eines Kindes). (T1) Veröff: SZ 25/131
- 6 Nd 165/67
Entscheidungstext OGH 20.11.1967 6 Nd 165/67
Veröff: EFSlg 8836
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0046180
Dokumentnummer
JJR_19510912_OGH0002_0020OB00493_5100000_001