Rechtssatz RS0046187
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046187
Entscheidungsdatum
28.11.1985
Rechtssatz
Besteht die Möglichkeit der Durchsetzung von Wechselansprüchen vor einem ausländischen Gericht, ohne daß es einer Kraftloserklärung bedarf (hier Maryland / USA) und ist die Durchsetzung des Wechselanspruches vor einem ausländischen Gericht nicht unzumutbar oder unmöglich, dann ist kein Rechtsschutzbedürfnis des Wechselgläubigers an einer die Durchsetzung der Wechselansprüche vorbereitenden Maßnahme, nämlich des Aufgebotsverfahrens und der Kraftloserklärung des Wechsels gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046187
Dokumentnummer
JJR_19851128_OGH0002_0060ND00509_8500000_001