Rechtssatz RS0046213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046213
Entscheidungsdatum
07.06.2024
Rechtssatz
Der OGH hat bei seinen nach § 31 JN anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen vom Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Delegierungsantrag auszugehen. Da der Antrag auf Delegierung keine aufschiebende Wirkung hat, das allenfalls zu delegierende Verfahren daher fortzusetzen war und nunmehr das Beweisverfahren bereits beendet und die Verhandlung geschlossen ist, sind Zweckmäßigkeitsgründe, die für eine Überweisung sprechen, unabhängig davon weggefallen, ob sie an sich bestanden haben.Der OGH hat bei seinen nach Paragraph 31, JN anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen vom Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Delegierungsantrag auszugehen. Da der Antrag auf Delegierung keine aufschiebende Wirkung hat, das allenfalls zu delegierende Verfahren daher fortzusetzen war und nunmehr das Beweisverfahren bereits beendet und die Verhandlung geschlossen ist, sind Zweckmäßigkeitsgründe, die für eine Überweisung sprechen, unabhängig davon weggefallen, ob sie an sich bestanden haben.
Entscheidungstexte
- 9 Nda 5/90
Entscheidungstext OGH 10.05.1990 9 Nda 5/90
- 7 Nc 9/10y
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 7 Nc 9/10y
Auch; nur: Der OGH hat bei seinen nach § 31 JN anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen vom Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Delegierungsantrag auszugehen. (T1)
- 8 Nc 34/12k
Entscheidungstext OGH 29.06.2012 8 Nc 34/12k
nur T1
- 1 Ob 199/20a
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 199/20a
- 6 Nc 15/24v
Entscheidungstext OGH 07.06.2024 6 Nc 15/24v
vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046213
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19900510_OGH0002_009NDA00005_9000000_001