Rechtssatz RS0046220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046220
Geschäftszahl
4Nd511/87; 7Nd504/89
Entscheidungsdatum
27.04.1989
Rechtssatz
Im Verein mit der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der ausländischen Rechtsverfolgung wird man allerdings nicht die gleiche Intensität der Inlandsbeziehung fordern müssen wie für jene Fälle, in denen die inländische Jurisdiktion allein von der Inlandsbeziehung getragen wird.
Entscheidungstexte
- 4 Nd 511/87
Entscheidungstext OGH 05.11.1987 4 Nd 511/87
Veröff: RdW 1988,133
- 7 Nd 504/89
Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Nd 504/89
Vgl; Beisatz: Hier: Wenngleich die Rechtsverfolgung unzumutbar und offenbar und unmöglich ist (5 Nd 509/87), so kommt eine Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht in Betracht, wenn ein vor einem österreichischen Gericht durchgeführter Prozeß nur zur Schaffung eines praktisch wertlosen Urteilspapiers, nicht aber zur wirksamen Rechtsdurchsetzung führen könnte. Es mangelt daher am Rechtsschutzbedürfnis. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046220
Dokumentnummer
JJR_19871105_OGH0002_0040ND00511_8700000_002