Rechtssatz RS0046296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046296
Entscheidungsdatum
09.07.1974
Rechtssatz
Stützt der Kläger die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes erst infolge der Einrede der Unzuständigkeit auf den Gerichtsstand nach § 87 Abs 2 JN, so ist dies zu berücksichtigen.Stützt der Kläger die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes erst infolge der Einrede der Unzuständigkeit auf den Gerichtsstand nach Paragraph 87, Absatz 2, JN, so ist dies zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046296
Dokumentnummer
JJR_19740709_OGH0002_0080OB00147_7400000_001