Rechtssatz RS0046297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046297
Geschäftszahl
4Ob20/89 (4Ob1001/89)
Entscheidungsdatum
09.05.1989
Rechtssatz
Der Schutz des "österreichischen Zweiges" der Marke reicht über die territorialen Grenzen Österreichs nicht hinaus. Auch ein ausländisches Markenrecht (hier: in Italien) begründet keine für die österreichische inländische Gerichtsbarkeit erforderliche Nahebeziehung, wenn es mangels eines in Österreich gelegenen Begehungsortes an der Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes fehlt; ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Marke im Ausland kann daher in der Regel nicht im Inland geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046297
Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_0040OB00020_8900000_001