Rechtssatz RS0046332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046332
Geschäftszahl
1Nd13/73; 5Nd531/76; 7Nd503/87; 7Nc12/06h; 8Nc15/06g; 6Nc19/07g; 3Nc4/17v
Entscheidungsdatum
22.02.2017
Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 47 JN ist es, dass es sich um einen Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen (§ 1 JN), die sich für eine bestimmte Rechtssache rechtskräftig sachlich oder örtlich für zuständig oder für nicht zuständig erklärten, handelt und ein beiden Gerichten gemeinsam übergeordnetes Gericht besteht, das über den Zuständigkeitsstreit entscheiden kann. Rechtliche Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Gericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und einem Personalsenat können niemals unter Anwendung des § 47 JN bereinigt werden.Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 47, JN ist es, dass es sich um einen Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen (Paragraph eins, JN), die sich für eine bestimmte Rechtssache rechtskräftig sachlich oder örtlich für zuständig oder für nicht zuständig erklärten, handelt und ein beiden Gerichten gemeinsam übergeordnetes Gericht besteht, das über den Zuständigkeitsstreit entscheiden kann. Rechtliche Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Gericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und einem Personalsenat können niemals unter Anwendung des Paragraph 47, JN bereinigt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Nd 13/73
Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Nd 13/73
Veröff: RZ 1973/128 S 104
- 5 Nd 531/76
Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Nd 531/76
- 7 Nd 503/87
Entscheidungstext OGH 23.02.1987 7 Nd 503/87
nur: Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 47 JN ist es, dass es sich um einen Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen (§ 1 JN), die sich für eine bestimmte Rechtssache rechtskräftig sachlich oder örtlich für zuständig oder für nicht zuständig erklärten. (T1)
- 7 Nc 12/06h
Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Nc 12/06h
Vgl auch; nur T1
- 8 Nc 15/06g
Entscheidungstext OGH 07.09.2006 8 Nc 15/06g
Auch
- 6 Nc 19/07g
Entscheidungstext OGH 03.10.2007 6 Nc 19/07g
Vgl auch
- 3 Nc 4/17v
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Nc 4/17v
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046332
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19730404_OGH0002_0010ND00013_7300000_002