Rechtssatz RS0046355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046355
Entscheidungsdatum
11.05.1988
Rechtssatz
Für die beabsichtigte negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen eines behaupteten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches mangelt es an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne des § 28 Abs 1 JN, weil der Gerichtsstand des § 83 c JN für derartige Klagen nicht in Betracht kommt.Für die beabsichtigte negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen eines behaupteten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches mangelt es an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, JN, weil der Gerichtsstand des Paragraph 83, c JN für derartige Klagen nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
- 4 Nd 1/88
Entscheidungstext OGH 11.05.1988 4 Nd 1/88
Veröff: ÖBl 1989,61 = RdW 1989,66 = GRURInt 1989,853
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046355
Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_0040ND00001_8800000_002