Rechtssatz RS0046358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046358
Entscheidungsdatum
25.06.1974
Rechtssatz
Die Bestimmungen dieses Paragraphen normieren keine Zuständigkeit des angerufenen (unzuständigen) Gerichtes - mag nun eine Überweisung an das zuständige Gericht möglich sein oder nicht - für abschließende oder grundlegende Entscheidungen - zB Exekutionsbewilligungsbeschluß - mit Wirkung für das gesamte, künftig beim zuständigen Gericht durchzuführende Verfahren (vgl hiezu JBl 1967,531 = EvBl 1966/432, 4 Ob 515/74).Die Bestimmungen dieses Paragraphen normieren keine Zuständigkeit des angerufenen (unzuständigen) Gerichtes - mag nun eine Überweisung an das zuständige Gericht möglich sein oder nicht - für abschließende oder grundlegende Entscheidungen - zB Exekutionsbewilligungsbeschluß - mit Wirkung für das gesamte, künftig beim zuständigen Gericht durchzuführende Verfahren vergleiche hiezu JBl 1967,531 = EvBl 1966/432, 4 Ob 515/74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046358
Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0030OB00129_7400000_002