Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0046360×

Rechtssatz RS0046360

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046360

Geschäftszahl

2Nd502/82

Entscheidungsdatum

13.07.1982

Rechtssatz

Aus Paragraph 44, JN kann nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß bei Annahme der örtlichen Unzuständigkeit keine Bindung bestehe. Die erwähnte Bestimmung bezieht sich nämlich nur auf jene Fälle, bei denen es zu keiner Überweisung kommt, der Antrag also vom Gericht zurückgewiesen wird. Wird jedoch daneben die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluß.

Entscheidungstexte

  • 2 Nd 502/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Nd 502/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046360

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0020ND00502_8200000_001