Rechtssatz RS0046360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046360
Entscheidungsdatum
13.07.1982
Rechtssatz
Aus § 44 JN kann nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß bei Annahme der örtlichen Unzuständigkeit keine Bindung bestehe. Die erwähnte Bestimmung bezieht sich nämlich nur auf jene Fälle, bei denen es zu keiner Überweisung kommt, der Antrag also vom Gericht zurückgewiesen wird. Wird jedoch daneben die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluß.Aus Paragraph 44, JN kann nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß bei Annahme der örtlichen Unzuständigkeit keine Bindung bestehe. Die erwähnte Bestimmung bezieht sich nämlich nur auf jene Fälle, bei denen es zu keiner Überweisung kommt, der Antrag also vom Gericht zurückgewiesen wird. Wird jedoch daneben die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046360
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0020ND00502_8200000_001