Rechtssatz RS0046361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046361
Entscheidungsdatum
26.08.2014
Rechtssatz
Rechtzeitigkeit im Sinne des § 40 Abs 1 MRG ist gewahrt, wenn der an das unzuständige Gericht gerichtet (rechtzeitig verbesserte) und sodann gemäß § 44 JN an das zuständige Bezirksgericht überwiesene Antrag innerhalb von vierzehn Tagen ab Wirksamkeit der Zustellung der Entscheidung der Schlichtungsstelle zur Post gegeben worden ist.Rechtzeitigkeit im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, MRG ist gewahrt, wenn der an das unzuständige Gericht gerichtet (rechtzeitig verbesserte) und sodann gemäß Paragraph 44, JN an das zuständige Bezirksgericht überwiesene Antrag innerhalb von vierzehn Tagen ab Wirksamkeit der Zustellung der Entscheidung der Schlichtungsstelle zur Post gegeben worden ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 72/88
Entscheidungstext OGH 20.09.1988 5 Ob 72/88
- 18 ONc 1/14p
Entscheidungstext OGH 05.08.2014 18 ONc 1/14p
Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer Überweisung gemäß § 44 JN reicht es für die Rechtzeitigkeit eines fristgebundenen Antrags aus, dass er innerhalb der gesetzlichen Frist beim ‑ wenngleich unzuständigen ‑ Gericht einlangt (oder, wenn die rechtzeitige Absendung genügt, der Antrag rechtzeitig an das ‑ wenngleich unzuständige ‑ Gericht gesandt wurde), weil durch die Überweisung die Gerichtshängigkeit gewahrt bleibt. (T1); Veröff: SZ 2014/72
- 18 ONc 2/14k
Entscheidungstext OGH 05.08.2014 18 ONc 2/14k
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 Ob 17/14v
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 17/14v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beginn der Vorschussgewährung nach § 8 UVG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046361
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19880920_OGH0002_0050OB00072_8800000_001