Rechtssatz RS0046407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046407
Entscheidungsdatum
25.09.1979
Rechtssatz
Wenn ein ausländisches Unternehmen (hier Bank), auch für den Bereich des Inlandes einem anderen Unternehmen (hier Bank) die Führung ihres derzeitigen Namens mit der Begründung bestreitet, daß Verwechslungsgefahr vorliegt, liegt ein Fall vor, in welchem ein besonderes Bedürfnis besteht, den Rechtsstreit im Inland auszutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046407
Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0040ND00303_7900000_003