Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0046415×

Rechtssatz RS0046415

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046415

Geschäftszahl

6Nd507/86

Entscheidungsdatum

01.07.1986

Rechtssatz

Die erheblichen örtlichen Anknüpfungspunkte dürfen zur Abgrenzung der inländischen Jurisdiktion nur insoweit herangezogen werden, als nicht bloß eine mehr oder minder gewichtige Zweckmäßigkeit für die Beachtlichkeit der in Betracht zu ziehenden örtlichen Beziehung spricht, sondern im Interesse sowohl beider Streitteile als auch der Behördenfunktion die Berücksichtigung der örtlichen Beziehung sachlich geboten erscheint. Nur ein derartiger Sachbezug vermag für sich allein neben dem (Wohnsitz) Sitz des Beklagten einen zur Bestimmung der inländischen Jurisdiktion hinreichenden örtlichen Anknüpfungspunkt abzugeben.

Entscheidungstexte

  • 6 Nd 507/86
    Entscheidungstext OGH 01.07.1986 6 Nd 507/86
    Veröff: RdW 1986,308 = PH 1988,29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046415

Dokumentnummer

JJR_19860701_OGH0002_0060ND00507_8600000_004