Rechtssatz RS0046424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046424
Entscheidungsdatum
09.06.1993
Rechtssatz
Sowohl aus § 47 Abs 3 JN ("Die Entscheidung ..... ist den Parteien durch das als zuständig bestimmte Gericht mitzuteilen") als auch aus § 47 Abs 1 und 2 JN ergibt sich, daß der Gesetzgeber unter der "Entscheidung", welche gemäß § 47 Abs 3 JN durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, jeweils nur die Sachentscheidung über den Kompetenzkonflikt im Sinne der Bestimmung der Zuständigkeit eines der beteiligten Gerichte versteht. Wird die Entscheidung über den Kompetenzkonflikt aus formalen Gründen abgelehnt, kommt hingegen die Rechtsmittelbeschränkung des § 47 Abs 3 JN nicht zum Tragen.Sowohl aus Paragraph 47, Absatz 3, JN ("Die Entscheidung ..... ist den Parteien durch das als zuständig bestimmte Gericht mitzuteilen") als auch aus Paragraph 47, Absatz eins und 2 JN ergibt sich, daß der Gesetzgeber unter der "Entscheidung", welche gemäß Paragraph 47, Absatz 3, JN durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, jeweils nur die Sachentscheidung über den Kompetenzkonflikt im Sinne der Bestimmung der Zuständigkeit eines der beteiligten Gerichte versteht. Wird die Entscheidung über den Kompetenzkonflikt aus formalen Gründen abgelehnt, kommt hingegen die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 47, Absatz 3, JN nicht zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046424
Dokumentnummer
JJR_19930609_OGH0002_009OBA00071_9300000_001