Rechtssatz RS0046427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046427
Entscheidungsdatum
15.11.1983
Rechtssatz
Der Ansicht, die Einbringung einer gemeinsamen Klage gegen Streitgenossen nach § 93 Abs 1 JN sei ein rein faktischer Akt, der für sich allein eine ausreichende Inlandsbeziehung nicht herstellen könne (Bajons, ZfRV 1972,113), kann sich der OGH nicht anschließen.Der Ansicht, die Einbringung einer gemeinsamen Klage gegen Streitgenossen nach Paragraph 93, Absatz eins, JN sei ein rein faktischer Akt, der für sich allein eine ausreichende Inlandsbeziehung nicht herstellen könne (Bajons, ZfRV 1972,113), kann sich der OGH nicht anschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046427
Dokumentnummer
JJR_19831115_OGH0002_0050OB00615_8300000_003