Rechtssatz RS0046442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046442
Entscheidungsdatum
16.12.1975
Rechtssatz
Die Zuständigkeit des örtlich zuständigen HG nach § 51 Abs 2 Z 9 JN geht über die Zuständigkeit nach § 159 PatG hinaus. Hiebei handelt es sich um Rechtsstreitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich vor die HG gehören und durch Gerichtsstandsvereinbarung nicht vor die Bezirksgerichte gebracht werden können. Im § 51 Abs 2 JN fehlt zwar im Gegensatz zu § 50 Abs 2 JN das Wort "ausschließlich", doch handelt es sich hiebei offensichtlich um ein Redaktionsversehen.Die Zuständigkeit des örtlich zuständigen HG nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 9, JN geht über die Zuständigkeit nach Paragraph 159, PatG hinaus. Hiebei handelt es sich um Rechtsstreitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich vor die HG gehören und durch Gerichtsstandsvereinbarung nicht vor die Bezirksgerichte gebracht werden können. Im Paragraph 51, Absatz 2, JN fehlt zwar im Gegensatz zu Paragraph 50, Absatz 2, JN das Wort "ausschließlich", doch handelt es sich hiebei offensichtlich um ein Redaktionsversehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 344/75
Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 344/75
Veröff: JBl 1976,542 = SZ 48/136 = ÖBl 1976,63
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046442
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00344_7500000_002