Rechtssatz RS0046459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046459
Entscheidungsdatum
05.11.1987
Rechtssatz
Eine schlüssig zustande gekommene Vereinbarung eines österreichischen Gerichtsstandes, die nicht den Erfordernissen des § 104 Abs 1 JN entspricht, begründet schon deshalb nur eine schwache Inlandsbeziehung, weil es sich dabei um einen Tatbestand handelt welcher den des § 104 JN nicht erfüllt, sondern ihm nur nahekommt.Eine schlüssig zustande gekommene Vereinbarung eines österreichischen Gerichtsstandes, die nicht den Erfordernissen des Paragraph 104, Absatz eins, JN entspricht, begründet schon deshalb nur eine schwache Inlandsbeziehung, weil es sich dabei um einen Tatbestand handelt welcher den des Paragraph 104, JN nicht erfüllt, sondern ihm nur nahekommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046459
Dokumentnummer
JJR_19871105_OGH0002_0040ND00511_8700000_004