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Rechtssatz RS0046536×

Rechtssatz RS0046536

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046536

Geschäftszahl

5Nd20/75

Entscheidungsdatum

07.05.1975

Rechtssatz

Behauptet der Eigentümer eines dem MG unterliegenden Hauses, daß er durch die Bestimmungen über Zinsbildung und Kündigungsbeschränkungen enteignet wurde, so ist ausgehend von dieser Behauptung die Zuständigkeit nach dem EisbEG zu prüfen; eine Ordination findet im Hinblick auf Paragraph 23, Absatz 2, EisbEG nicht statt. Allein deswegen, weil das Erstgericht meint, daß für den Anspruch des Antragstellers das von ihm beanspruchte Verfahren nicht zulässig sei, fehlt es noch nicht an seiner örtlichen Zuständigkeit.

Entscheidungstexte

  • 5 Nd 20/75
    Entscheidungstext OGH 07.05.1975 5 Nd 20/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046536

Dokumentnummer

JJR_19750507_OGH0002_0050ND00020_7500000_002