Rechtssatz RS0046558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046558
Geschäftszahl
7Ob544/89 (7Ob545/89)
Entscheidungsdatum
18.05.1989
Rechtssatz
Stützt die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch primär auf die mit dem beklagten Vater ihres unehelichen Kindes getroffene Unterhaltsvereinbarung, so bildet die Vaterschaft des Beklagten keine entscheidungsrelevante Vorfrage. Insoweit liegt daher ein selbständiger Unterhaltsstreit vor, für den die inländische Gerichtsbarkeit jedenfalls aus der allgemeinen Gerichtsstandsindikation der §§ 65 ff und 99 JN abgeleitet werden kann.Stützt die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch primär auf die mit dem beklagten Vater ihres unehelichen Kindes getroffene Unterhaltsvereinbarung, so bildet die Vaterschaft des Beklagten keine entscheidungsrelevante Vorfrage. Insoweit liegt daher ein selbständiger Unterhaltsstreit vor, für den die inländische Gerichtsbarkeit jedenfalls aus der allgemeinen Gerichtsstandsindikation der Paragraphen 65, ff und 99 JN abgeleitet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046558
Dokumentnummer
JJR_19890518_OGH0002_0070OB00544_8900000_001