Rechtssatz RS0046565
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046565
Entscheidungsdatum
19.11.1986
Rechtssatz
Über Ansprüche aus Vermächtnissen (§ 77 Abs 1 JN) steht dem inländischen Gericht, bei dem der beschwerte Erbe seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Sachentscheidungsbefugnis auch dann zu, wenn gemäß den Bestimmungen der § 20 bis 25 AußStrG im Inland keine Nachlaßabhandlung stattzufinden hat. Der Inlandbezug, der sich zB aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Österreich ergibt, ist stärker als der "völkerrechtliche Grundsatz der Territorrialhoheit."Über Ansprüche aus Vermächtnissen (Paragraph 77, Absatz eins, JN) steht dem inländischen Gericht, bei dem der beschwerte Erbe seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Sachentscheidungsbefugnis auch dann zu, wenn gemäß den Bestimmungen der Paragraph 20 bis 25 AußStrG im Inland keine Nachlaßabhandlung stattzufinden hat. Der Inlandbezug, der sich zB aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Österreich ergibt, ist stärker als der "völkerrechtliche Grundsatz der Territorrialhoheit."
Entscheidungstexte
- 3 Ob 579/86
Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 579/86
Veröff: SZ 59/205 = IPRax 1988,246; hiezu Hoyer IPRax 1988,255 = ZfRV 1988,132
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046565
Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0030OB00579_8600000_002