Rechtssatz RS0046569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046569
Entscheidungsdatum
30.06.1992
Rechtssatz
§ 60 Abs 2 JN ist bei einer Liegenschaft, die für hoheitliche Aufgaben eines fremden Staates verwendet wird, da hier eine Ausnahme von der Steuerpflicht und daher ein Einheitswert nicht besteht; die Bewertung durch das Gericht zweiter Instanz ist maßgebend.Paragraph 60, Absatz 2, JN ist bei einer Liegenschaft, die für hoheitliche Aufgaben eines fremden Staates verwendet wird, da hier eine Ausnahme von der Steuerpflicht und daher ein Einheitswert nicht besteht; die Bewertung durch das Gericht zweiter Instanz ist maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046569
Dokumentnummer
JJR_19920630_OGH0002_0050OB00106_9200000_001