Rechtssatz RS0046592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046592
Geschäftszahl
3Ob617/79; 6Ob180/08a
Entscheidungsdatum
14.05.2009
Norm
JN idF BGBl 1978/280 §76 Abs1
JN idF BGBl 1978/280 §114b
JN §114a Abs1
Rechtssatz
Für die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist mangels gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers oder des Antragsgegners im Bezirk des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes der Ehegatten das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner im Zeitpunkt der Antragstellung den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 617/79
Entscheidungstext OGH 12.09.1979 3 Ob 617/79
Veröff: EvBl 1980/52 S 183 = JBl 1980,601
- 6 Ob 180/08a
Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 180/08a
Vgl; Beisatz: Da zur Zeit der Stellung eines Antrags nach §§ 81 ff EheG ein eheliches Zusammenleben nicht (mehr) bestehen kann, führt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 76 Abs 1 JN in § 114a Abs 1 JN in diesem Fall nach dem dargelegten Inhalt des Begriffs „gemeinsam" dazu, dass als Gerichtsstand des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nur jener gilt, den die ehemaligen Ehegatten während der Ehe zuletzt hatten. (T1); Veröff: SZ 2009/69
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046592
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012
Dokumentnummer
JJR_19790912_OGH0002_0030OB00617_7900000_001