Rechtssatz RS0046673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046673
Geschäftszahl
4Ob20/89 (4Ob1001/89)
Entscheidungsdatum
09.05.1989
Rechtssatz
Die Annahme eines inländischen Begehungsortes im Sinne des § 23 Abs 3 UWG hat der OGH in seiner Entscheidung ÖBl 1986,97 davon abhängig gemacht, daß sich der Wettbewerbsverstoß wenigstens auf den österreichischen Markt auswirkt, wozu es erforderlich sei, daß der beanstandete Eingriffsgegenstand bestimmungsgemäß in das für die Zuständigkeit maßgebende Gebiet gebracht wurde. An diesem Erfordernis ist auch im Geltungsbereich der Zuständigkeitstatbestand nach § 83 c Abs 3 JN festzuhalten, weil diese Bestimmung gegenüber § 23 Abs 3 UWG die Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit nicht geändert, sondern erweitert und entsprechend angepaßt hat.Die Annahme eines inländischen Begehungsortes im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, UWG hat der OGH in seiner Entscheidung ÖBl 1986,97 davon abhängig gemacht, daß sich der Wettbewerbsverstoß wenigstens auf den österreichischen Markt auswirkt, wozu es erforderlich sei, daß der beanstandete Eingriffsgegenstand bestimmungsgemäß in das für die Zuständigkeit maßgebende Gebiet gebracht wurde. An diesem Erfordernis ist auch im Geltungsbereich der Zuständigkeitstatbestand nach Paragraph 83, c Absatz 3, JN festzuhalten, weil diese Bestimmung gegenüber Paragraph 23, Absatz 3, UWG die Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit nicht geändert, sondern erweitert und entsprechend angepaßt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046673
Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_0040OB00020_8900000_003