Rechtssatz RS0046795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046795
Entscheidungsdatum
07.06.1978
Rechtssatz
Der Wahlgerichtsstand des inländischen Vermögens setzt ein von der Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagsanspruches unabhängiges Vermögen voraus. Macht der Kläger einen Bereicherungsanpruch unter Behauptung der Nichtigkeit eines Vertrages geltend und wäre das inländische Vermögen nur vorhanden, wenn die behauptete Nichtigkeit gegeben ist, ist diese aber im Prozeß bestritten, liegt die genannte Voraussetzung des § 99 Abs 1 JN nicht vor.Der Wahlgerichtsstand des inländischen Vermögens setzt ein von der Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagsanspruches unabhängiges Vermögen voraus. Macht der Kläger einen Bereicherungsanpruch unter Behauptung der Nichtigkeit eines Vertrages geltend und wäre das inländische Vermögen nur vorhanden, wenn die behauptete Nichtigkeit gegeben ist, ist diese aber im Prozeß bestritten, liegt die genannte Voraussetzung des Paragraph 99, Absatz eins, JN nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046795
Dokumentnummer
JJR_19780607_OGH0002_0010OB00629_7800000_001